er wird impulsiv und aggressiv. Daraus entsteht – im Lichte des von den BVD treffend beschriebenen Deliktsmechanismus’ (vgl. vorne E. 9.2) – die gesetzlich geforderte Gefahr für Dritte in Bezug auf die einschlägige Deliktsart (Taten gegen die körperliche Integrität). Dass sich der Beschwerdeführer im Freiheitsentzug befindet, hat er sich aufgrund seines Verhaltens letzten Endes selber zuzuschreiben. In Bezug auf das von ihm angesprochene Kindswohl – Aufwachsen mit beiden Elternteilen – sei zudem ergänzt, dass diesem auch nicht gedient ist, falls die Tochter physische Gewalt miterleben sollte.