Die Kammer ist überzeugt, dass der Beschwerdeführer bei ihr einen guten Eindruck hinterlassen hat, weil er sich im Freiheitsentzug in einem engen Setting befindet und so abstinent von Drogen und Alkohol lebt. Entgegen seiner Beteuerungen kann die Kammer ihm nicht folgen, wenn er behauptet, dies werde in Freiheit so bleiben, da er sich um seine Tochter kümmern wolle, welche das Wichtigste in seinem Leben sei. Mit diesem kurzfristigen Gedankengang klammert er wiederum seine immensen Probleme in den Bereichen Finanzen, Aufenthaltstitel und Arbeitssuche aus.