Diese Gewaltanwendung hätte tödlich enden können, was dem Beschwerdeführer in diesem Moment hätte bewusst sein müssen. Heute ist festzustellen, dass die ursprünglichen Annahmen zur Situation des Beschwerdeführers zu positiv waren und die erwartete Entwicklung bei einer strafvollzugsaufschiebenden ambulanten Massnahme – weitere Stabilisierung der persönlichen Verhältnisse, Abstinenz, Kooperation mit den Behörden, Integration in den Arbeitsmarkt etc. – nicht eingetreten ist. Vielmehr ist sie trotz langer, regelmässiger und sehr umfangreicher Hilfsangebote in die gegenteilige Richtung verlaufen.