Wie gesehen ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 63b Abs. 3 StGB für Dritte gefährlich ist, wobei sich die Gefährlichkeit prinzipiell nicht daran bemisst, ob er seit der Urteilsfällung gegenüber Dritten Gewalt angewendet hat, sondern ob er für Dritte im Sinne einer Prognose eine Gefahr darstellt. Grundlage für diese Einschätzung ist nach wie vor das (ausreichend aktuelle und im Übrigen grundsätzlich unbestrittene) psychiatrische Gutachten vom 9. August 2017. Dieses attestierte dem Beschwerdeführer eine hohe Rückfallgefahr unter anderem für Gewaltdelikte wie die bereits ausgeübten (d.h. u.a. [versuchte] schwere Körperverletzung).