Es bestehe eine latente Gefahr für weitere schwere Gewaltdelikte; eine Invollzugsetzung der Freiheitsstrafe – unter Fortsetzung der ambulanten Massnahme, da der Beschwerdeführer (unstrittig) nach wie vor therapiewillig und -fähig sei – sei daher angezeigt (vgl. Ergebnisprotokoll der Krisensitzung der Fallbeteiligten vom 30. Oktober 2019 [pag. 684 f. Akten AJV], Bericht der Forensik Praxis Bern AG vom 31. Oktober 2019 [pag. 706 f. Akten AJV], Aussagen I.________ an der vorinstanzlichen HV [pag. 538 ff. PEN 19 927]). Die weiteren Ereignisse Ende Oktober / anfangs November 2019 bestätigen diese Einschätzung vollends: