Aufgrund des Drogenkonsums im Rahmen des hängigen Strafverfahrens (vgl. dazu etwa die von der Staatsanwaltschaft am 8. Juni 2020 eingereichten Unterlagen [pag. 437 ff. PEN 19 927]) und der polizeilichen Interventionen an seinem Domizil muss überdies eindeutig davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Kontakte zu einem kriminellen Milieu pflegte.