30 August 2019 bezeichnete der Therapeut das ambulante Setting mit Vollzugsaufschub als kritisch (Bericht vom 29. August 2019 bzw. Äusserungen an der Vollzugskoordinationssitzung vom 30. August 2019 [pag. 653 f. und 655 f. Akten AJV]). Trotz erneuter eindringlicher Mahnungen änderte der Beschwerdeführer an seinem Verhalten nichts: Zwar arbeitete er im September 2019 während weniger Wochen temporär, was ihn aber – in Verbindung mit den Terminen beim Therapeuten und der Bewährungshilfe – offenbar zu stark in Stress versetzte.