Die «letzte Chance» im Sinne der Ausführungen des Regionalgerichts konnte nur bedeuten, dass zwar kleine Rückschläge hinzunehmen sind, jedoch hätte – was nicht passiert ist – eine stetige grundsätzliche Verbesserung der Gesamtsituation eintreten müssen. Die beschwerdeführerische Argumentation, einem unangemessenen Setting sei nicht mit einer Invollzugsetzung Rechnung zu tragen, sondern mit einer Anpassung durch die Vollzugsbehörde, ist zwar nicht falsch. Ein laufendes Setting muss durchaus überprüft werden. Das Vorbingen, eine Modifizierung der Therapie sei gar nicht geprüft worden, ist allerdings unrichtig: Die BVD versuchten, den Beschwerdeführer enger zu betreuen.