29 sich weitgehend um genau diejenigen Faktoren, die das Regionalgericht (in der Retrospektive fälschlicherweise) als günstig beurteilt hatte und die Gefahr für Dritte als vertretbar erscheinen liessen. Dennoch beliess man es seitens der Bewährungshilfe und des Therapeuten vorerst bei eindringlichen Mahnungen und räumte dem Beschwerdeführer weitere Chancen ein (siehe pag. 656 Akten AJV [«nur noch auf sehr dünnem Eis bewege»]).