So hielt die Bewährungshelferin in ihrem Verlaufsbericht vom 6. Mai 2019 fest, der Beschwerdeführer sei sozial nicht gut eingebettet, gehe keiner geregelten Arbeit nach, habe Schulden, verfüge kaum über finanzielle Mittel und lasse sich nicht helfen. Die Bemühungen zur Stabilisierung der Situation seien grösstenteils gescheitert (pag. 605 ff. Akten AJV).