im Herbst 2018 dahingehend, der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau wieder geschlagen, sie habe viele blaue Flecken (vgl. [unpaginierte] KESB-Beilageakten PEN 19 927). N.________ wollte sich anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zwar nicht an eine solche Aussage erinnern können. Dennoch fügt sich diese Meldung nahtlos in die übrigen Erkenntnisse ein und scheint der Kammer sehr plausibel. Sie geht daher davon aus, dass (auch ohne diesbezügliche Anzeige) häusliche Gewalt gegen K.________ stattgefunden hat, wobei das Ausmass im Detail nicht klar ist. Im Weiteren arbeitete der Beschwerdeführer schon kurz nach Beginn der ambulanten Massnahme nicht mehr.