Akten AJV) als überaus kritisch bezeichnet. Dabei wiegt umso schwerer, dass es sich nicht um vereinzelte Entgleisungen handelte, sondern von einem mehr oder weniger regelmässigen und stetig zunehmenden Substanzmissbrauch auszugehen ist (vgl. dazu die Ergebnisse der Haaranalysen [siehe bspw. pag. 554 Akten AJV], der Blutproben und auch die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers [vgl. etwa pag. 615 Akten AJV]). Die Kammer geht nicht von einer Abstinenz über viele Monate aus. Das Regionalgericht ordnete diesbezüglich die Situation wohl zu positiv ein. Jedenfalls muss ab August 2018 von Alkoholkonsum ausgegangen werden (pag. 472 Akten AJV).