Die Veränderungen sind gravierend: Es ist bekannt, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner damaligen Beteuerungen wohl bereits im Urteilszeitpunkt, jedenfalls aber kurz nach dem 2. März 2018, regelmässig und in zunehmendem Masse Alkohol und Drogen – namentlich Kokain und Metamphetamin – konsumierte (siehe etwa pag. 472 Akten AJV). Besonders der Konsum psychoaktiver Substanzen wird sowohl im psychiatrischen Gutachten als auch in den Risikoabklärungen der AFA (pag. 599 ff. Akten AJV) als überaus kritisch bezeichnet.