Werden nun die dargelegte Ausgangslage bzw. die damalige Prognose mit der tatsächlichen Entwicklung des Beschwerdeführers seit dem Urteil vom 2. Mai 2018 verglichen, wird augenscheinlich, dass von einem überaus ungünstigen Verlauf in Bezug auf sämtliche wesentlichen Faktoren gesprochen werden muss. Dabei handelt es sich – entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers – nicht etwa um vereinzelte Rückschläge im Rahmen eines an sich positiven Verlaufs, sondern schlicht um eine stete Abwärtsspirale, die sich trotz mehrfacher Interventionen zu keinem Zeitpunkt nachhaltig durchbrechen liess. Die Veränderungen sind gravierend: