In den darauffolgenden rund eineinhalb Jahren fanden regelmässige (meist wöchentliche) Sitzungen des Beschwerdeführers beim Therapeuten und bei der Bewährungshilfe statt. Werden nun die dargelegte Ausgangslage bzw. die damalige Prognose mit der tatsächlichen Entwicklung des Beschwerdeführers seit dem Urteil vom 2. Mai 2018 verglichen, wird augenscheinlich, dass von einem überaus ungünstigen Verlauf in Bezug auf sämtliche wesentlichen Faktoren gesprochen werden muss.