Prognostisch erachtete das Regionalgericht das damalige Umfeld als derart vielversprechend, dass die – vom Regionalgericht auch damals nicht verkannte – Gefahr für Dritte bei einem Vollzugsaufschub vertretbar erschien, zumal sich seiner Ansicht nach mit zunehmendem Fortschreiten der Therapie das Risiko erneuter einschlägiger Delinquenz weiter verringern würde. Die Formulierung, dass der Vollzugsaufschub «im Sinne einer letzten Chance» gewährt werde, zeigt allerdings auf, dass die Abwägung knapp ausgefallen sein musste (vgl. dazu pag. 1141 ff. PEN 16 761, S. 34 der Urteilsbegründung).