PEN 16 761) –, in die Beurteilung ein. Gestützt darauf verfügte das Regionalgericht schliesslich nebst der Strafe eine ambulante Massnahme und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme auf. Es nahm offensichtlich eine Abwägung der Risiken, d.h. insbesondere der Gefahr von erneuter einschlägiger Delinquenz, vor. Auszugehen war im Vergleich zum Gutachtenszeitpunkt von einer weiter stabilisierten Situation. Der Beschwerdeführer hatte als Vater eine neue Verantwortung bzw. ein neues Verantwortungsbewusstsein sowie im Rahmen der Ehe ein gewisses soziales Umfeld.