An diese Feststellungen und Empfehlungen knüpfte das Regionalgericht in seinem Urteil vom 2. März 2018 an (siehe vorne E. 4.4). Ebenfalls flossen die Aussagen des Beschwerdeführers, welche er anlässlich der Hauptverhandlung zu seiner persönlichen Situation gemacht und an der er ein positives Bild seiner aktuellen Situation sowie der eingetretenen Verbesserungen gezeichnet hatte – insbesondere hatte er den Konsum von Kokain verneint und sich kooperativ für weitere Massnahmen gezeigt (vgl. pag. 1115 ff. PEN 16 761) –, in die Beurteilung ein.