11.2.2 Subsumtion Das psychiatrische Gutachten vom 9. August 2017 erkannte beim Beschwerdeführer eine als hoch eingestufte Rückfallgefahr insbesondere für Gewalt- sowie Strassenverkehrsdelikte für den Fall eines weiteren exzessiven Konsums von psychoaktiven Substanzen. Es empfahl eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB, welche prinzipiell vollzugsbegleitend eingeleitet werden könne, dann aber auch im Anschluss an den Strafvollzug fortgeführt werden sollte (pag. 1001-1003 PEN 16 761).