Er wollte sicherlich nicht all jene Täter privilegieren, die klar eine Gefahr darstellen, aber noch in einer Weise, wie sie das urteilende Gericht hätte voraussehen können. Zusammengefasst ist eine übermässig zurückhaltende Anwendung nicht angebracht, zumal der Vollzugsaufschub gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB grundsätzlich bereits eine Ausnahme darstellt.