dig. Der alleinige Fokus auf allfällige Verwahrungsdelikte greift vor diesem Hintergrund zu kurz. Zu beurteilen ist, ob die Gefahr für Dritte durch die damals gewählte Form des Straf- und Massnahmenvollzugs aufgrund der seit dem Urteil beobachteten Entwicklung und eventuell neu bekannt gewordener Tatsachen in Bezug auf die Gefährdung (namentlich der körperlichen Integrität) von Dritten heute wesentlich anders zu werten ist. Dabei braucht es entgegen der Auffassung der Verteidigung keine «grösste» Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Delikte. Davon und von «offensichtlicher und qualifizierter Gefahr» spricht das Gesetz nicht, sondern bloss von «als gefährlich».