Ist ein Vollzugsaufschub gewährt worden, hat das Sachgericht eine Einschätzung der Gefahr für Dritte vorgenommen, die damals bekannten Faktoren gewürdigt und ist zum Schluss gekommen, dass die Problematik der Gefährlichkeit des Täters vor dem Aspekt, dass die Massnahme in Freiheit besser durchgeführt werden kann, zurückzutreten hat und damit ein Vollzugsaufschub (mit Blick auf den Schutz Dritter) vertretbar erscheint. Im Zusammenhang mit Art. 63b Abs. 3 StGB kann es nicht richtig sein, die Gefährlichkeit isoliert von den ursprünglichen Überlegungen, welche zur Anordnung der ambulanten Massnahme und zum Vollzugsaufschub geführt haben, zu prüfen.