Es erscheint als ausreichend, wenn die Gefahr neuerlicher erheblicher Delikte gegen die körperliche Integrität Dritter ernsthaft zu befürchten ist. Einschlägig ist auf jeden Fall drohende körperliche Gewalt, nicht ausgeschlossen scheint aber auch psychische Gewalt oder die Gefahr schwerster Strassenverkehrsdelikte (hierzu sei am Rande angemerkt, dass das schwere Strassenverkehrsdelikt des Beschwerdeführers nicht – wie die Verteidigung ausführt [pag. 19 BK-Akten] – 2013 oder 2014 stattfand, sondern am 16. September 2016 [pag. 501 PEN 19 927]).