63b Abs. 3 StGB in einem Fall, in dem ein Täter wegen (zum Beispiel) einfacher oder versuchter schwerer Körperverletzungen zu einer ambulanten Massnahme und einer aufgeschobenen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, nur Anwendung finden könnte, wenn sich herausstellt, dass Dritte durch den Vollzugsaufschub einer immensen qualifizierten Gefahr bzw. der Gefahr von Verwahrungsdelikten ausgesetzt werden, erscheint nicht sachgerecht. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut der Norm. Es erscheint als ausreichend, wenn die Gefahr neuerlicher erheblicher Delikte gegen die körperliche Integrität Dritter ernsthaft zu befürchten ist.