11.2 Würdigung durch die Kammer 11.2.1 Auslegung des Begriffs «für Dritte als gefährlich» Nicht jede Deliktskategorie und auch nicht jede Art von Gefährlichkeit, welche von einem Verurteilten ausgeht, kann für die Anwendung von Art. 63b Abs. 3 StGB genügen. Der Begriff der «Gefahr für Dritte» muss in aller Regel – mit besonderem Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz – eine Gefährdung der körperlichen Integrität Dritter bedeuten. Es sind also Delikte von gewisser Schwere gefordert, wobei Vermögensdelikte prinzipiell nicht ausreichen. Es scheint insoweit sinnvoll,