63b StGB). Die aufgeschobene Freiheitsstrafe ist auch zu vollziehen, wenn die Behandlung in Freiheit «für Dritte als gefährlich» erscheint (BGer 6B_371/2016 E. 1.1.3). Die Formulierung ist missglückt – gefährlich ist allenfalls der Verurteilte, kaum die Behandlung. In diesem Fall soll die ambulante Behandlung nicht aufgehoben, sondern vollzugsbegleitend weitergeführt werden. Es kommt aber sachlich vor allem auch die Aufhebung der ambulanten zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59-61 in Frage, was ja Abs. 5 auch vorsieht (Stratenwerth/Wohlers Art. 63b N 4, Schwarzenegger/Hug/Jositsch II 244).