Es gilt in Erinnerung zu rufen, dass eine gewisse Gefahr künftiger Straftaten Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme überhaupt ist. Zur Diskussion steht wohl die Befürchtung künftiger schwerer Delikte, etwa Ge- walt- oder Sexualdelikte, die es nicht mehr als vertretbar erscheinen lassen, die betroffene Person in Freiheit zu belassen (vgl. ähnlich STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar, Art. 63b N 4, die eine Befürchtung von Verwahrungsdelikten als Grund für die Annahme von Gefährlichkeit anführen) (HEER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019. N. 27-29 zu Art. 63b StGB).