In einem solchen Fall ist die Aussichtslosigkeit oder Erfolglosigkeit der Therapie nicht eine absolute […]. […] Die Bewertung der betroffenen Person als gefährlich führt nicht primär zur Aufhebung der ambulanten Behandlung, sondern zu deren Fortsetzung im Rahmen des Strafvollzugs. […] Unklar bleibt die Interpretation dieses Begriffs der Gefährlichkeit. Es muss sich offensichtlich um eine qualifizierte Gefahr handeln. Es gilt in Erinnerung zu rufen, dass eine gewisse Gefahr künftiger Straftaten Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme überhaupt ist.