24 Erscheint die in Freiheit durchgeführte ambulante Behandlung für Dritte als gefährlich, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe gemäss Art. 63b Abs. 3 StGB vollzogen und die ambulante Behandlung während des Vollzugs der Freiheitsstrafe weitergeführt. Es ist denkbar, dass die betroffene Person zwar mit der Freiheit nicht umgehen kann, für eine vollzugsbegleitende Behandlung aber durchaus ansprechbar ist. In einem solchen Fall ist die Aussichtslosigkeit oder Erfolglosigkeit der Therapie nicht eine absolute […].