Es bestand zumindest eine gewisse Gefahr für Dritte (vgl. zur rechtlichen Würdigung sogleich hinten E. 11), welche durch die Invollzugsetzung gebannt wurde; - Aktuell, d.h. im Vollzug, ist die persönliche Situation des Beschwerdeführers deutlich stabiler. Da keine strikte Trennung von Tatsächlichem und Rechtlichem möglich ist, wird nachfolgend – im Zuge der Würdigung der Rechtslage – noch einmal vertieft auf die Entwicklung des Beschwerdeführers einzugehen sein. 11. Rechtliche Würdigung (Art. 63b Abs. 3 StGB) 11.1 Zielnormen