wobei hier die Frage nicht beantwortet werden muss, ob eine «wirkliche Gefährdung von Drittpersonen» [Beschwerdeschrift, S. 10] gegeben war oder nicht); - Sowohl die Familie des Beschwerdeführers als auch die für die Betreuung und Therapie eingesetzten Personen waren zu Recht äusserst besorgt; - Es bestand zumindest eine gewisse Gefahr für Dritte (vgl. zur rechtlichen Würdigung sogleich hinten E. 11), welche durch die Invollzugsetzung gebannt wurde; - Aktuell, d.h. im Vollzug, ist die persönliche Situation des Beschwerdeführers deutlich stabiler.