10. Zwischenfazit Im Sinne eines Zwischenfazits zur tatsächlichen Ausgangslage sei unter Einbezug der Argumente der Parteien in der gebotenen Kürze Folgendes festgehalten: - Die Kammer geht entgegen der Ansicht der Verteidigung von einer steten Verschlechterung der Situation des Beschwerdeführers von August 2018 bis November 2019 aus; - Für die Kammer ist sowohl der häufige Alkohol- und Drogenkonsum als auch die häusliche Gewalt gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers erstellt; - Die Kammer geht von einem weiteren hochwahrscheinlich kriminellen Vorfall am 5. März 2019 aus (vgl. pag.