Die Faktoren machten eine ambulante Therapie im Vollzug notwendig. Das Rückfallrisiko habe sich seit März 2018 erhöht, vor allem für schwere Körperverletzungen. Die Indikatoren hätten sich negativ entwickelt. Im Verlauf des Jahres 2019 habe sich gezeigt, dass es wieder in Richtung «Verhalten zum Deliktszeitpunkt» gehe. Es habe eine Risikoabklärung stattgefunden. Die Vorinstanz habe korrekt festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für Dritte darstelle. Er sei intransparent gewesen. Es könne auf die neue Anklageschrift hingewiesen werden (pag. 221 ff. BK-Akten).