21 Vollzug dafür ein Hindernis wäre. Davon sei das Regionalgericht im Jahr 2018 ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei bei den BVD als Hochrisikoperson gelistet. Massgebend sei in Bezug auf die Gefahr für Dritte der Deliktsmechanismus. Hier stellten Drogen, Alkohol und das kriminelle Umfeld das Problem dar. Die Gefahr steige dann, wenn der Beschwerdeführer Drogen konsumiere und sich im kriminellen Milieu bewege. Die Faktoren machten eine ambulante Therapie im Vollzug notwendig.