Dabei habe der Beschwerdeführer mit den konkret vorgefallenen Gewaltdelikten im häuslichen Kontext eine erste Schwelle in Richtung Verwahrungsdelikte bereits überschritten, vor allem mit dem Schlag in den unteren Bereich der Wirbelsäule seiner Ehefrau, welcher zu Lähmungserscheinungen geführt habe. Ein Blick auf den Deliktsmechanismus verdeutliche, wie stark sich die Situation des Beschwerdeführers im Laufe des Jahres 2019 (vgl. Therapieverlaufsbericht vom 31. Oktober 2019) jener zum Deliktszeitpunkt angenähert habe (vgl. pag. 137 ff. BK-Akten).