Die in Freiheit durchgeführte Behandlung sei für Dritte zunehmend als gefährlich erschienen. Gefährlich im Sinne, dass das Delinquenzrisiko für maximal schwere Körperverletzungen mit zunehmendem Al- kohol- und Drogenkonsum mittel bis hoch einzustufen gewesen sei und damit ernstlich Verwahrungsdelikte gedroht hätten. Dabei habe der Beschwerdeführer mit den konkret vorgefallenen Gewaltdelikten im häuslichen Kontext eine erste Schwelle in Richtung Verwahrungsdelikte bereits überschritten, vor allem mit dem Schlag in den unteren Bereich der Wirbelsäule seiner Ehefrau, welcher zu Lähmungserscheinungen geführt habe.