9.2 Argumente der BVD 9.2.1 Stellungnahme vom 21. August 2020 Die BVD argumentieren, der Beschwerdeführer habe sich erst zu jenem Zeitpunkt einer ernsthaften Therapie unterziehen wollen, als ihm klar geworden sei, dass ein Freiheitsentzug konkret gedroht habe. Die beweiskräftigen Aussagen des Therapeuten I.________ und die Aussagen sowie das Verhalten der weiteren Zeugen führten zum Schluss, dass es spätestens seit Sommer/Herbst 2019 zu häuslicher Gewalt gegenüber der Ehefrau gekommen sei. Gefährlichkeitsprognosen würden sich grundsätzlich auf die Anlassdelikte beziehen.