Sein Hausarzt bestätige dies. Die letzte Tat sei gemäss Strafregisterauszug im Jahr 2014 gewesen; die Verurteilung sei ebenfalls schon länger her. Die neuen Umstände und die neuerliche Strafuntersuchung seien nicht zu berücksichtigen. Vieles habe bereits vor dem Jahr 2018 stattgefunden. Die nachfolgenden Vorkommnisse habe er regeln können. Man wisse nicht genau, was passiert sei. Die Schwelle zu Verwahrungsdelikten sei nicht überschritten. Im November 2019 habe keine qualifizierte Gefahr für Dritte existiert. Heute, nach erfolgten Entzug, gelte dies umso mehr. Der Beschwerdeführer sei nun ein Jahr lang abstinent. Die Situation könne in Freiheit konsolidiert werden.