Diese sei weder aussichtslos noch beendet. Die Frage sei, in welchem Rahmen sie weitergeführt werde. Es sei nicht so, dass der Beschwerdeführer überfordert gewesen wäre (pag. 632 PEN 19 927). Bei ambulanten Massnahmen könnten Probleme auftreten. Es könne nicht gesagt werden, das Regionalgericht hätte die Entwicklung im Jahr 2018 nicht voraussehen können. Daher müsse die Massnahme in Freiheit in einem anderen Setting weitergeführt werden. Freilich existiere ein Zusammenhang zwischen den Drogen und den anderen Problemen. Der Beschwerdeführer habe sich aber nicht aufgegeben, er habe bloss spät reagiert.