Vorliegend ergebe eine Therapie weiterhin Sinn. Die ambulante Massnahme würde im Vollzug nicht wegfallen. Der Beschwerdeführer sei therapierfähig. Es könne nicht jede Gefährdung genügen, da die Gefährdung der Grund für die Massnahmenanordnung sei. Entscheidend seien die konkreten Umstände für künftige schwere Delikte. Es sei unzulässig, im nachträglichen Verfahren die eigene Sicht über diejenige des damals urteilenden Sachgerichts zu stellen. Das Regionalgericht habe im Jahr 2018 gestützt auf ein Gutachten aus dem Jahr 2017 ein Urteil gefällt. Die Rede sei von einem erhöhten Risiko, nicht von einem extremen Risiko, und auch dies erst bei exzessivem Konsum.