19 se. Hinsichtlich der Gefahr bzw. Intensität dieser liege die Vorinstanz falsch. Sie sei der Ansicht, dass es genügen müsse, dass das Sachgericht offensichtlich anders entschieden hätte, wenn es um den Verlauf gewusst hätte. Indessen könnten die Anforderungen nicht derart tief sein. Es müsse vielmehr eine qualifizierte Gefahr bestehen. Es gehe um die Wahrscheinlichkeit. Es gehe nicht um die Frage der Aussichtslosigkeit; auch nicht um den Fall, bei welchem jemand ohne Therapie den Vollzug antreten müsse. Vorliegend ergebe eine Therapie weiterhin Sinn.