Das Verhalten des Verurteilten sei als sehr positiv beurteilt worden. Er sei stabil und ein vorbildlicher Inhaftierter gewesen. Er habe sich sehr positiv entwickelt. Aktuell sei er – relativ frisch – in der JVA Thorberg. Rechtsprechung und Lehre hätten sich noch nicht vertieft mit Art. 63b StGB auseinandergesetzt. Entscheidend sei die Gefährlichkeit. Bei der Auslegung der Norm seien zwei Aspekte zu unterscheiden: Welche Delikte drohten und in welcher Intensität. Nicht jede Delinquenz könne genügen. Es seien nicht die gleichen Massstäbe anzuwenden wie bei Art. 63a StGB. Hier könne es nur um schwere Gewaltdelikte oder Sexualdelikte gehen.