9.1.2 Plädoyer vom 26. Oktober 2020 Am 26. Oktober 2020 trug Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdeführers Folgendes vor (pag.245 f. BK-Akten): Es sei nicht entscheidend, ob der Verurteilte Drogen genommen habe und ebenfalls nicht, ob alles stets positiv verlaufen sei. Die Frage sei, ob die Therapie Sinn mache und ob der Verurteilte im offenen Rahmen eine Gefahr für Dritte darstelle. Die Beschwerdekammer habe sich bereits vor der heutigen Verhandlung ein Bild machen können. Neu sei der Führungsbericht des AJV vom 18. September 2020. Das Verhalten des Verurteilten sei als sehr positiv beurteilt worden.