Zusammengefasst sei erstellt, dass vom Beschwerdeführer am 8. November 2019 keine qualifizierte Gefahr ausgegangen sei, die eine Invollzugsetzung der Freiheitsstrafe gerechtfertigt hätte. Trotz des nicht unproblematischen Therapieverlaufes habe sich die Situation (gegenüber dem Urteilsdatum vom 2. März 2018) nicht derart verändert dargestellt, als dass nicht eine andere Vorgehensweise (Änderung des Settings im Rahmen der ausserhalb des Strafvollzugs durchzuführenden ambulanten Therapie) möglich gewesen wäre.