Die im Raum stehenden Vorwürfe von häuslicher Gewalt, welche vom Beschwerdeführer bestritten würden, hätten zu keiner Anzeige geführt. Mithin sei nicht zu erstellen, ob und falls ja in welchem Umfang und unter welchen Umständen der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehefrau tätlich geworden sei. Jedenfalls lasse sich daraus vor dem Hintergrund der sonstigen langjährigen Straflosigkeit keine besondere Gefährlichkeit ableiten. Zusammengefasst sei erstellt, dass vom Beschwerdeführer am 8. November 2019 keine qualifizierte Gefahr ausgegangen sei, die eine Invollzugsetzung der Freiheitsstrafe gerechtfertigt hätte.