Dies habe zu einer Unterbrechung der Therapie geführt. Des Weiteren sei seit den Vorfällen in den Jahren 2013 und 2014, welche zum Urteil vom 2. März 2018 geführt hätten, lediglich eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung erfolgt. In Bezug auf die hängigen Strafuntersuchungen (Raub und versuchte Erpressung) sei darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer offenbar nicht vorgeworfen werde, sich an einem Raub beteiligt zu haben.