Die herrschende Lehre halte fest, dass eine gewisse Gefahr der Begehung künftiger Straftaten bereits Voraussetzung für die Anordnung der Massnahme gewesen sei. Daher müsse es sich vorliegend um eine offensichtliche und qualifizierte Gefahr handeln, dass der Betroffene schwere Gewalt- oder Sexualdelikte begehen werde. Von Teilen der Lehre werde gefordert, dass nur Verwahrungsdelikte eine entsprechende Gefährlichkeit bewirken könnten. Die von der Vorinstanz vertretene Ansicht (genügen einer ernsthaften Gefahr der Begehung von Delikten) lasse sich vor diesem Hintergrund nicht halten. Es könne nicht entscheidend sein, dass sich die Massnahme in ihrem aktuellen Setting als schwierig erweise.