Die Voraussetzungen für eine Änderung der Situation, die der Therapeut für eine Weiterführung des ambulanten Settings ausserhalb des Strafvollzuges gefordert habe, seien am 9. November 2019 gegeben gewesen. Leider habe der Beschwerdeführer den geplanten stationären Aufenthalt nicht verwirklichen können, da er an jenem Tag angehalten worden sei. Die Frage sei, wie die gesetzlich festgesetzte Gefährlichkeit für Dritte zu definieren sei. Die herrschende Lehre halte fest, dass eine gewisse Gefahr der Begehung künftiger Straftaten bereits Voraussetzung für die Anordnung der Massnahme gewesen sei.