58 PEN 19 927]). Die Einsicht des Beschwerdeführers, sich in Zusammenhang mit seinem Suchtmittelkonsum noch engmaschiger betreuen zu lassen, welche sich wie dargelegt auch durch Taten manifestiert habe, sei entscheidend. Wie vom Therapeuten dargelegt, habe die Hauptschwierigkeit beim Beschwerdeführer in seinem Konsumverhalten und insbesondere der diesbezüglichen mangelnden Transparenz, welche sich zudem bereits vor Anordnung der ambulanten Therapie gezeigt habe, gelegen. Die Voraussetzungen für eine Änderung der Situation, die der Therapeut für eine Weiterführung des ambulanten Settings ausserhalb des Strafvollzuges gefordert habe, seien am 9. November 2019 gegeben gewesen.