Der behandelnde Therapeut sei dennoch der Ansicht gewesen, dass die Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der Therapie passe. Die Vorinstanz blende aus, dass der Beschwerdeführer sich der bestehenden Schwierigkeiten im Therapieverlauf (insbesondere in Bezug auf den Suchmittelkonsum) mehr und mehr bewusst geworden sei und er dieses Problem vertiefter habe angehen wollen. So habe er mit seinem Hausarzt vereinbart, dass er sich in Absprache mit seinem Therapeuten in eine Suchtklinik begeben sollte.